|
Satzung
des
Vereins zur Integration von Arbeitskräften e.V.
VIA
in der Fassung vom 1. Sept. 1994 (letzte Änderung
14.05.2009)
Präambel
Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg
ist einer von bundesweit 69 zugelassenen kommunalen Trägern, die die
Aufgabe der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen nach dem SGB
II in alleiniger kommunaler Verantwortung übernommen hat.
Der Verein zur Integration von
Arbeitskräften e.V. ist seit 1994 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad
Hersfeld eingetragen als gemeinnütziger Verein.
Mit dieser Änderung der Satzung des
Vereins soll die Idee der so genannten Option verstärkt in die regionale
Arbeitsmarktpolitik getragen werden.
Neben dem Landkreis sollen alle
kreisangehörigen Kommunen an der Entwicklung und Ausgestaltung der aktiven
Leistungen für Langzeitarbeitslose beteiligt werden, damit regionale und
kommunale Besonderheiten auf Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg in
die Arbeitsmarktpolitik für den jeweiligen Teilbereich Eingang finden. Die
Beschränkung der Mitglieder auf die Gebietskörperschaften im Landkreis
Hersfeld-Rotenburg sichert die enge Kooperation und Durchführung der
Vereinsziele.
Damit wird
eine den Anforderungen angemessene und passgenaue Arbeitsmarktpolitik
garantiert, die größtmöglichen nachhaltigen Erfolg bei der Vermittlung von
Langzeitarbeitslosen ermöglicht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Verein
zur Integration von Arbeitskräften“. Er hat den Sitz in Bad Hersfeld und ist
im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Bad Hersfeld
eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung in das Vereinsregister mit
dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen.
2. Vereinsgebiet ist der Landkreis
Hersfeld-Rotenburg. Der Sitz ist in Bad Hersfeld.
3. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und -ziel
1. Zweck des Vereins ist die Planung
und Durchführung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für
Langzeitarbeitslose (Empfänger von Arbeitslosengeld II) im Landkreis
Hersfeld-Rotenburg. Darüber hinaus führt der Verein soziale Projekte zur Integration in den
Arbeitsmarkt sowie vergleichbare Projekte, insbesondere solche, die mit
Programmen der EU, des Bundes und des Landes Hessen gefördert werden, im
Vereinsgebiet durch. Dabei wird der Verein grundsätzlich für öffentliche
Auftraggeber tätig. Der Satzungszweck soll auch durch die Initiierung und
den Abschluss von Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungsverträgen
zwischen Langzeitarbeitslosen und sonstigen benachteiligten Erwerbslosen
sowie durch die direkte Beschäftigung von förderungsfähigen Personen
verwirklicht werden.
2. Ziele sind die Qualifizierung, die
Ausbildung, die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt
nach dessen regionalen Erfordernissen und die Entwicklung einer
eigenständigen Lebensperspektive der betroffenen Menschen unabhängig von
staatlichen Transferleistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist für die genannten
gemeinnützigen Zwecke ausschließlich, unmittelbar und selbstlos tätig.
Mittel des Vereins zur Integration von Arbeitskräften dürfen nur zur
Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können
ausschließlich der Landkreis Hersfeld- Rotenburg und die Kommunen und
Städte im Landkreis Hersfeld- Rotenburg sein. Die Mitgliedschaft wird durch
eine schriftliche Eintrittserklärung mit Zustimmung des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss
erworben.
2. Die
Mitgliedschaft endet
• bei juristischen Personen durch
Auflösung bzw. Aufhebung
• durch Austritt, der mit
Halbjahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklärt werden muss
• durch Ausschluss nach Anhörung
des Betroffenen aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses mit 2/ 3 Mehrheit, wenn ein Mitglied den Zwecken des
Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten den Verein schädigt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Städte und Gemeinden des
Landkreises Hersfeld- Rotenburg sind in der Mitgliederversammlung mit je
einer Stimme stimmberechtigt.
2. Der
Landkreis Hersfeld- Rotenburg ist jeweils mit der Anzahl der Stimmen
stimmberechtigt, wie es Mitglieder der Städte und Kommunen insgesamt gibt,
zuzüglich einer weiteren Stimme.
3. Die Mitglieder unterstützen den
Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Vorschläge und Anregungen.
§ 6 Organe
Die
Organe des Vereins sind:
• die
Mitgliederversammlung
• der
Vorstand
§ 7 Beiträge
Der Verein finanziert seine
Aufgaben vorwiegend aus Zuschüssen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg.
Darüber hinaus auch aus Programmen der EU, des Bundes und des Landes
Hessen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind durch
die/den Vorsitzende/n des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen
und von ihr/ihm zu leiten. Die/der Vorsitzende kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie/er ist dazu
verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der
Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des
Vereins dies schriftlich beantragen. Die Einladungen zur
Mitgliederversammlung ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen. Fehlende Mitglieder
können sich vertreten lassen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3. Beschlüsse bedürfen der einfachen
Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/ 3
Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist
der/die Vorstandsvorsitzende mit einer Stimme zusätzlich stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann natürliche oder juristische Personen als
ständige Gäste mit beratender Stimme berufen.
4. Über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die
von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Außer den in dieser Satzung
aufgeführten Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung insbesondere
• die Überwachung und
Beschlussfassung der Finanzplanung der laufenden Verwaltung, der Projekte
und Maßnahmen;
• Feststellung der Jahresabschlüsse
• Entgegennahme des Rechenschafts-
und Rechnungsprüfungsberichtes
• Entlastung des Vorstandes
• Änderung der Satzung
• Wahlen des/der stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden
• Auflösung des Vereins
• Behandlung der vom Vorstand
aufgestellten sowie die von der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung
gesetzten Anträge.
§ 9 Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus
• der /dem Vorsitzenden,
• der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden
2. Der/Die Vorsitzende ist der/die
Dezernent/-in der Kommunalen Vermittlung in Arbeit des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg. Der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird aus
den Reihen der kommunalen Mitglieder gewählt.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Er
wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der bisherige Vorstand führt die
Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Wahlperiode aus, so beauftragt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten ein
anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Das beauftragte Vorstandsmitglied hat
im Vorstand bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nur
beratende Stimme.
4. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
5. Über
Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift
angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der
Vorstand überwacht die Geschäftsführerin /den Geschäftsführer.
2. Der
Vorstand
• überwacht die laufende
Verwaltung,
• beschließt die Planung und
Durchführung von Projekten und Maßnahmen
• genehmigt die sonstigen Vorlagen für
die Mitgliederversammlung
• beschließt die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern
• entscheidet über Geschäfte, die
über den Umfang der laufenden Verwaltung hinausgehen
• beschließt den Abschluss von
Arbeitsverträgen mit Personen laut § 2 der Satzung
• beschließt den Abschluss von
Arbeitsverträgen mit Verwaltungspersonal des Vereins.
§ 11 Vertretungsbefugnis
Gesetzliche
Vertreterin/gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist die/der
Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzender. Er/sie
vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Finanzielle Mittel
Die
zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel sollen durch
• öffentliche
Zuwendungen
• private
Spenden
• durch
Mitgliedsbeiträge, soweit diese erhoben werden.
§ 13 Geschäftsführung
Der
Vorstand kann besondere Vertretungen gemäß § 30 BGB bestellen für
• die
Führung der gewöhnlichen Vereinsgeschäfte (Geschäftsführung)
• die
Leitung einzelner Zweckbetriebe des Vereins
• einzelne Geschäftsbereiche (Abteilungen
örtlicher und sachlicher Art, Sachgebiete)
Die Arbeitsaufteilung zwischen
Vorstand und den besonderen Vertretungen nach § 30 BGB wird durch
Dienstanweisungen oder Geschäftsordnungen geregelt, die der Vorstand
erlässt.
§ 14 Mitgliedsbeiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge
erheben. Diese werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die
Beitragsordnung kann nur mit der Mehrheit aller Mitglieder des Vereins
erlassen oder geändert werden.
§ 15 Jahresabschluss
1. Zum Ende des Geschäftsjahres stellt
der/die Geschäftsführer/in einen Jahresabschluss auf und legt ihn mit dem
Jahresbericht dem Vorstand vor.
2. Der Vorstand legt den vom
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg geprüften
Jahresabschluss mit Jahres- und Prüfungsbericht der jährlich stattfindenden
Mitgliederversammlung, zur Entlastung des Vorstands vor.
§ 16 Abwicklung im Falle der Auflösung
Beschließt die
Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. Das Vermögen soll dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg zur
Verwendung für soziale Zwecke übertragen werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde in der
Mitgliederversammlung am 30.03.2009 beschlossen. Sie tritt mit ihren
Änderungen mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bad
Hersfeld, den 30.03.2009
nach oben
|