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Organigramm

Satzung

 

Satzung

des

Vereins zur Integration von Arbeitskräften e.V.

VIA

in der Fassung vom 1. Sept. 1994 (letzte Änderung 14.05.2009)

 

Präambel

 

Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg ist einer von bundesweit 69 zugelassenen kommunalen Trägern, die die Aufgabe der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen nach dem SGB II in alleiniger kommunaler Verantwortung übernommen hat.

 

Der Verein zur Integration von Arbeitskräften e.V. ist seit 1994 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld eingetragen als gemeinnütziger Verein.

 

Mit dieser Änderung der Satzung des Vereins soll die Idee der so genannten Option verstärkt in die regionale Arbeitsmarktpolitik getragen werden.

 

Neben dem Landkreis sollen alle kreisangehörigen Kommunen an der Entwicklung und Ausgestaltung der aktiven Leistungen für Langzeitarbeitslose beteiligt werden, damit regionale und kommunale Besonderheiten auf Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg in die Arbeitsmarktpolitik für den jeweiligen Teilbereich Eingang finden. Die Beschränkung der Mitglieder auf die Gebietskörperschaften im Landkreis Hersfeld-Rotenburg sichert die enge Kooperation und Durchführung der Vereinsziele.

Damit wird eine den Anforderungen angemessene und passgenaue Arbeitsmarktpolitik garantiert, die größtmöglichen nachhaltigen Erfolg bei der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen ermöglicht.

 

 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.         Der Verein führt den Namen: „Verein zur Integration von Arbeitskräften“. Er hat den Sitz in Bad Hersfeld und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Bad Hersfeld eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen.

2.         Vereinsgebiet ist der Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Der Sitz ist in Bad Hersfeld.

3.         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Vereinszweck und -ziel

1.         Zweck des Vereins ist die Planung und Durchführung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose (Empfänger von Arbeitslosengeld II) im Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Darüber hinaus führt der Verein  soziale Projekte zur Integration in den Arbeitsmarkt sowie vergleichbare Projekte, insbesondere solche, die mit Programmen der EU, des Bundes und des Landes Hessen gefördert werden, im Vereinsgebiet durch. Dabei wird der Verein grundsätzlich für öffentliche Auftraggeber tätig. Der Satzungszweck soll auch durch die Initiierung und den Abschluss von Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungsverträgen zwischen Langzeitarbeitslosen und sonstigen benachteiligten Erwerbslosen sowie durch die direkte Beschäftigung von förderungsfähigen Personen verwirklicht werden.

2.         Ziele sind die Qualifizierung, die Ausbildung, die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt nach dessen regionalen Erfordernissen und die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive der betroffenen Menschen unabhängig von staatlichen Transferleistungen.

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.         Der Verein ist für die genannten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich, unmittelbar und selbstlos tätig. Mittel des Vereins zur Integration von Arbeitskräften dürfen nur zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins.

3.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4      Mitgliedschaft

1.         Mitglied des Vereins können ausschließlich der Landkreis Hersfeld- Rotenburg und die Kommunen und Städte im Landkreis Hersfeld- Rotenburg sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Eintrittserklärung mit Zustimmung des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss erworben.

2.         Die Mitgliedschaft endet

          bei juristischen Personen durch Auflösung bzw. Aufhebung

           durch Austritt, der mit Halbjahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss

           durch Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen aufgrund   eines Vorstandsbeschlusses mit 2/ 3 Mehrheit, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten den Verein schädigt.

 

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.         Die Städte und Gemeinden des Landkreises Hersfeld- Rotenburg sind in der Mitgliederversammlung mit je einer Stimme stimmberechtigt.

2.         Der Landkreis Hersfeld- Rotenburg ist jeweils mit der Anzahl der Stimmen stimmberechtigt, wie es Mitglieder der Städte und Kommunen insgesamt gibt, zuzüglich einer weiteren Stimme.

3.         Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Vorschläge und Anregungen.

 

§ 6      Organe

            Die Organe des Vereins sind:

          die Mitgliederversammlung

          der Vorstand

 

§ 7      Beiträge

Der Verein finanziert seine Aufgaben vorwiegend aus Zuschüssen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg. Darüber hinaus auch aus Programmen der EU, des Bundes und des Landes Hessen.

 

§ 8      Mitgliederversammlung

1.         Mitgliederversammlungen sind durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen und von ihr/ihm zu leiten. Die/der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie/er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen. Fehlende Mitglieder können sich vertreten lassen.

2.         Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3.         Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/ 3 Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der/die Vorstandsvorsitzende mit einer Stimme zusätzlich stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann natürliche oder juristische Personen als ständige Gäste mit beratender Stimme berufen.

4.         Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5.         Außer den in dieser Satzung aufgeführten Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung insbesondere

           die Überwachung und Beschlussfassung der Finanzplanung der laufenden Verwaltung, der Projekte und Maßnahmen;

          Feststellung der Jahresabschlüsse

           Entgegennahme des Rechenschafts- und Rechnungsprüfungsberichtes

          Entlastung des Vorstandes

          Änderung der Satzung

          Wahlen des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

          Auflösung des Vereins

           Behandlung der vom Vorstand aufgestellten sowie die von der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzten Anträge.

 

§ 9     Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus

          der /dem Vorsitzenden,

          der/dem stellvertretenden Vorsitzenden  

2.         Der/Die Vorsitzende ist der/die Dezernent/-in der Kommunalen Vermittlung in Arbeit des Landkreises Hersfeld-Rotenburg. Der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird aus den Reihen der kommunalen Mitglieder gewählt.

3.         Der Vorstand leitet den Verein. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so beauftragt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Das beauftragte Vorstandsmitglied hat im Vorstand bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.

4.         Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 5.        Über Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

§ 10    Aufgaben des Vorstandes

1.         Der Vorstand überwacht die Geschäftsführerin /den Geschäftsführer.

2.         Der Vorstand

           überwacht die laufende Verwaltung,

           beschließt die Planung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen

           genehmigt die sonstigen Vorlagen für die Mitgliederversammlung

          beschließt die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

           entscheidet über Geschäfte, die über den Umfang der laufenden Verwaltung hinausgehen

           beschließt den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Personen laut § 2 der Satzung

           beschließt den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Verwaltungspersonal des Vereins.

 

§ 11    Vertretungsbefugnis

Gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzender. Er/sie vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 12    Finanzielle Mittel

            Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel sollen durch

          öffentliche Zuwendungen

          private Spenden

          durch Mitgliedsbeiträge, soweit diese erhoben werden.

 

§ 13    Geschäftsführung

            Der Vorstand kann besondere Vertretungen gemäß § 30 BGB bestellen für

          die Führung der gewöhnlichen Vereinsgeschäfte (Geschäftsführung)

          die Leitung einzelner Zweckbetriebe des Vereins

          einzelne Geschäftsbereiche (Abteilungen örtlicher und sachlicher Art, Sachgebiete)

Die Arbeitsaufteilung zwischen Vorstand und den besonderen Vertretungen nach § 30 BGB wird durch Dienstanweisungen oder Geschäftsordnungen geregelt, die der Vorstand erlässt.

 

 

§ 14    Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Diese werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung kann nur mit der Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erlassen oder geändert werden.

 

§ 15    Jahresabschluss

1.         Zum Ende des Geschäftsjahres stellt der/die Geschäftsführer/in einen Jahresabschluss auf und legt ihn mit dem Jahresbericht dem Vorstand vor.

2.         Der Vorstand legt den vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg geprüften Jahresabschluss mit Jahres- und Prüfungsbericht der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung, zur Entlastung des Vorstands vor.

 

§ 16    Abwicklung im Falle der Auflösung

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vermögen soll dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg zur Verwendung für soziale Zwecke übertragen werden.

           

§ 17    Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.03.2009 beschlossen. Sie tritt mit ihren Änderungen mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bad Hersfeld, den 30.03.2009


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